AGB

Allgemeinen Geschäfts- und Softwareüberlassungsbedingungen der Volcanicblue UG (haftungsbeschränkt)
Stand: März 2023

§ 1 Vertragsgegenstand – Nutzungsrechte

1. Soweit Volcanicblue UG („der Lizenzgeber“) dem Lizenznehmer Software zur Verfügung stellt, wird hiermit eine nicht exklusive, nicht übertragbare Lizenz zur Nutzung der Software sowie der zugehörigen schriftlichen Materialien gemäß den nachfolgenden Bestimmungen gewährt. Sämtliche Rechte, die dem Lizenznehmer nicht ausdrücklich eingeräumt werden, bleiben Volcanicblue UG vorbehalten. Dasselbe gilt für Softwaremietverträge in den gleichen Maßen. Wird ein Softwaremietvertrag abgeschlossen gelten die Regelungen in allen nachfolgenden Paragrafen ebenso, sofern diese nicht ausdrücklich durch den Softwaremietvertrag und Anlagen anders bestimmt sind. Im Softwaremietvertrag ist der Vermieter im Weiteren Lizenzgeber genannt und der Mieter hier Lizenznehmer.

2. Folgende Nutzungsrechte werden dem Lizenznehmer eingeräumt:

2.1. die Nutzung der Software zu internen Geschäftszwecken. Soweit der Lizenznehmer die Software auf einem Netzwerkserver installiert, auf dem auch Nutzer aus anderen Standorten Zugriff haben, muss der Software-Mietvertrag auf diese Standorte erweitert werden.

2.2. die Vervielfältigung der Software, soweit dies für Sicherungs- oder Archivierungszwecke erforderlich ist, wird gestattet, wobei der Lizenznehmer zu einer darüberhinausgehenden Vervielfältigung nur berechtigt ist, wenn er hierfür vom Lizenzgeber zusätzlich Server bzw. Client-Lizenzen oder Mietrechte erworben hat und auf jeder von ihm angefertigten Kopie dieselben Urheberrechts- oder anderen Eigentumsvermerke anbringt, die das Original trägt.

2.3. die Vervielfältigung der Dokumentation (soweit diese nicht zur Verfügung gestellt wird) entsprechend der Anzahl der von dem Lizenznehmer zusätzlich erworbenen Lizenzen.

3. Eine dauerhafte Übertragung der Software an Dritte ist grundsätzlich ausgeschlossen. Eine Übertragung von Software, die im Sinne der nachfolgenden Ziffer 5 zu Analyse-Zwecken außerhalb des eigenen Geschäftsbetriebes eingesetzt wird, ist grundsätzlich ausgeschlossen.

4. Folgende Nutzungen sind dem Lizenznehmer ausdrücklich verboten:

4.1. jede Vervielfältigung der Software oder Dokumentation, soweit sie nicht nach den Bestimmungen der Ziffer 2.2 ausdrücklich gestattet ist.

4.2. jede Veränderung oder Dekompilierung der Software, soweit sie nicht aufgrund gesetzlicher Bestimmungen ausdrücklich für zulässig erklärt wird. Soweit der Lizenznehmer zur Herstellung der Interoperabilität der Software mit anderen Computerprogrammen oder in anderen Fällen gesetzlich zur Dekompilierung der Software berechtigt ist, erklärt sich der der Lizenzgeber bereit, nach eigener Wahl entweder die erforderlichen Informationen über den Quellcode der Software zur Verfügung zu stellen oder die erforderlichen Änderungen der Software gegen angemessenes Entgelt selbst vorzunehmen.

4.3. jeder Vertrieb und jede Unterlizenzierung, insbesondere jede Vermietung oder andere kommerzielle Gebrauchsüberlassung der Software an Dritte. Insbesondere darf das Produkt zu keiner Zeit in das System eines Dritten eingespielt werden.

4.4. jede Nutzung für andere als betriebsinterne Zwecke, z.B. die Verarbeitung von Daten Dritter (Auftragsdatenverarbeitung).

§ 2 Urheber-, Vervielfältigungsrechte und Zugriffsschutz

1. Alle gelieferten Softwareprogramme sind urheberrechtsgeschützt (§§ 69a ff, UrhG). Dies gilt gleichfalls für weitere Programme im Rahmen eines gegebenenfalls miterworbenen Programmpakets und dessen Inhalt, wie z.B. Datenträger, Benutzerhandbuch, Hardware, etc.

2. Der Lizenznehmer erhält durch den Erwerb der Software nur das befristete Eigentum an der Software, wobei sich Volcanicblue UG das Eigentum bis zur endgültigen Bezahlung vorbehält. Sämtliche Rechte des Lizenznehmers sind in der Lizenzvereinbarung abschließend geregelt. Abgesehen von den gesetzlichen Rechten stehen dem Lizenznehmer keine darüber hinaus gehenden Rechte zu. Der Erwerb der Software im Einsatzszenario Cloud bzw. Software-as-a-Service schließt die Übergabe von Eigentum aus. In diesem und im Fall von Softwaremietverträgen bleibt die Software ganz im Eigentum der Volcanicblue UG.

3. Volcanicblue UG behält sich insbesondere alle Vervielfältigungs-, Veröffentlichungs-, Bearbeitungs- und Verwertungsrechte vor (vgl. § 1 Ziff. 3.).

§ 3 Lieferzeit

1. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferfrist setzt stets die vorherige abschließende Klärung aller relevanten technischen Fragen voraus.

2. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Lizenznehmers voraus.

3. Kommt der Lizenznehmer in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist die Volcanicblue UG berechtigt, den insoweit entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

4. Sofern die Voraussetzungen von Ziff. 3. vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Software in dem Zeitpunkt auf den Lizenznehmer über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

5. Wird die Softwarelizenz nicht unmittelbar vom Lizenzgeber, sondern von einem zum Vertrieb berechtigten Dritten erworben, so gelten dessen Lieferbedingungen.

§ 4 Gewährleistung

1. Volcanicblue UG gewährleistet die Funktion der Software bei normalem Gebrauch und in Übereinstimmung mit der Spezifikation. Nicht gewährleistet wird der ununterbrochene, fehlerfreie Betrieb der Software bei einem dauerhaften Einsatz von zusammenhängend mehr als 12 Stunden.

2. Die Gewährleistungsrechte des Lizenznehmers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Die bei dieser Untersuchung gefundenen Fehler müssen vom Lizenzgeber in allen Fällen unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden. Fehler, die bei dieser Untersuchung im Rahmen ordnungsgemäßer Prüfung nicht erkennbar waren, aber später auftreten, müssen vom Lizenzgeber unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitgeteilt werden. Die Mitteilung muss eine hinreichend konkrete Beschreibung des Fehlers enthalten, um dem Lizenzgeber die Identifizierung und Beseitigung des Fehlers zu ermöglichen. Die Beseitigung des Fehlers setzt voraus, dass der festgestellte Fehler vom Lizenzgeber reproduziert werden kann.

3. Bei berechtigter Mängelrüge leistet der Lizenzgeber Gewähr durch Beseitigung des Mangels oder Ersatzlieferung. Kann ein Mangel nicht innerhalb angemessener Frist behoben werden oder ist die Nacherfüllung als unzumutbar oder fehlgeschlagen anzusehen, kann der Lizenznehmer nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder – soweit der Fehler nicht unerheblich ist – Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Soweit nicht nur unerhebliche Fehler vorliegen, steht dem Lizenznehmer bei Vorliegen der Voraussetzungen (insbesondere Verschulden) ein Schadensersatzanspruch in den Grenzen von § 8 zu.

4. Die Gewährleistung entfällt, soweit der Lizenznehmer an der Software nicht autorisierte Änderungen oder Bearbeitungen vornimmt, es sei denn, er weist nach, dass der in Rede stehende Mangel weder insgesamt noch teilweise durch eine solche verursacht wurde und dass die Mängelbeseitigung durch die Änderung nicht erschwert wird.

5. Der Lizenzgeber weist darauf hin, dass die Software jeweils vor der Überlassung an den Lizenznehmer mit Hilfe eines Anti-Viren-Programms geprüft wird, um das Risiko von Computer-Viren auf ein Minimum zu reduzieren. Der Lizenzgeber empfiehlt dem Lizenznehmer jedoch, ebenfalls AntiViren-Programme einzusetzen, um das eigene Computersystem vor dennoch ggfls. vorhandenen Viren zu schützen.

§ 5 Verletzung von Schutzrechten Dritter

1. Soweit der Lizenznehmer wegen der vertragsmäßigen Nutzung von durch Volcanicblue UG gelieferter Software Ansprüchen Dritter wegen einer Verletzung von gewerblichen Schutzrechten ausgesetzt wird, verpflichtet sich Volcanicblue UG, den Lizenznehmer von diesen Ansprüchen sowie den angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung freizustellen. Diese Freistellungsverpflichtung gilt jedoch nur, wenn

a) der Lizenznehmer Volcanicblue UG von gegen ihn geltend gemachten Ansprüchen unverzüglich nach Kenntniserlangung schriftlich benachrichtigt,

b) Volcanicblue UG alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben und

c) der Lizenznehmer Volcanicblue UG bei der Abwehr oder Beilegung des Anspruchs durch angemessene Hilfestellung unterstützt.

2. Sind gegen den Lizenznehmer Ansprüche gemäß dem vorstehenden Absatz geltend gemacht worden oder nach Einschätzung von Volcanicblue UG zu erwarten, so ist Volcanicblue UG berechtigt, auf eigene Kosten

a) die betroffene Software so zu verändern oder auszutauschen, dass die Schutzrechte des Dritten nicht mehr verletzt werden, oder

b) das Recht zur Benutzung der Software von dem Dritten zu erwerben.

Können die vorgenannten Maßnahmen durch Volcanicblue UG nicht innerhalb angemessener Zeit durchgeführt werden, kann der Lizenznehmer vom Vertrag zurücktreten oder eine Herabsetzung der Vergütung verlangen.

3. Unbeschadet der Freistellungsverpflichtung gemäß § 6 Ziff. 1 ist Volcanicblue UG nur in den Grenzen von § 7 zum Schadensersatz wegen der Verletzung von Schutzrechten Dritter verpflichtet.

4. Die Rechte des Lizenznehmers gemäß dieses § 4 bestehen nicht, soweit die Verletzung von Schutzrechten Dritter auf Vorgaben/Spezifikationen des Lizenznehmers beruht oder darin liegt, dass dieser eine nicht von Volcanicblue UG genehmigte Änderung an der Software durchgeführt hat, diese entgegen den Funktionsanweisungen von Volcanicblue UG benutzt oder die Software mit nicht von Volcanicblue UG genehmigten Programmen oder Datenverarbeitungsanlagen kombiniert.

§ 6 Haftungsbeschränkung

1. Der Lizenzgeber haftet nicht für Sachschäden, die durch leichte Fahrlässigkeit des Lizenzgebers oder seiner Erfüllungsgehilfen verursacht werden.

2. Eine Haftung besteht nur, wenn das Lizenzmaterial in der gültigen und unveränderten Originalfassung belassen wurde.

§ 7 Geheimhaltung

1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Zusammenarbeit erhaltenen Informationen über den Vertragspartner unbefristet geheim zu halten. Das gilt neben den betrieblichen Organisationsstrukturen und Geschäftsabläufen besonders für alle Informationen und sonstigen Daten, die explizit als vertraulich bezeichnet werden oder eindeutig als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse erkennbar sind oder entsprechend als solche gekennzeichnet wurden.

2. Ausgenommen von dieser Geheimhaltungspflicht sind lediglich Informationen, welche sich zum Zeitpunkt der Zurverfügungstellung durch die eine Vertragspartei bereits rechtmäßig im Besitz der anderen Vertragspartei befinden, rechtmäßigerweise offenkundig sind oder rechtmäßig von Dritten erlangt wurden.

3. Ausgenommen von dieser Geheimhaltungspflicht sind ferner Informationen, für deren Offenbarung eine gesetzliche Verpflichtung besteht, oder die gegenüber Personen offenbart werden, die einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen. Die Vertragspartei, die sich auf eine solche Ausnahme beruft, trägt die Beweislast für das Vorliegen dieser Ausnahme.

4. Die Parteien stellen durch geeignete vertragliche Vereinbarungen sicher, dass auch ihre jeweils durch diese Geheimhaltungsvereinbarung betroffenen Mitarbeiter entsprechend den Regelungen dieser AGB zur Geheimhaltung verpflichtet werden. Dasselbe gilt, wenn sich die Parteien zur Erbringung ihrer Leistungspflichten sonstiger Dritter bedienen. Die Parteien werden einander die Einhaltung dieser Verpflichtungen auf Wunsch schriftlich nachweisen und sich gegenseitig, insbesondere im Rahmen gesetzlich oder behördlich erzwungener Auskunftspflichten, soweit wie dies möglich und erlaubt ist, über die Auskunftserteilung informieren und sich bei deren Erfüllung gegenseitig unterstützen.

§ 8 Obhutspflicht

Der Lizenznehmer wird die von Volcanicblue UG gelieferten Originaldatenträger soweit ihm dies zumutbar ist an einem gegen den unberechtigten Zugriff Dritter gesicherten Ort aufbewahren, sowie seine Mitarbeiter nachdrücklich auf die Einhaltung der vorliegenden Vertragsbedingungen hinweisen.

§ 9 Außerordentliche Kündigung

1. Beide Parteien sind jederzeit berechtigt, den Lizenzvertrag aus wichtigem Grunde zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Lizenznehmer:

a) fällige Vergütungszahlungen auch nach schriftlicher Nachfristsetzung durch den Lizenzgeber nicht innerhalb von 60 Tagen nach Rechnungseingang zahlt, oder

b) gegen die Lizenzbedingungen unter § 1 oder § 4 verstößt.

2. Erfolgt die außerordentliche Kündigung aufgrund einer Vertragsverletzung des Lizenznehmers, so hat dieser keinen Anspruch auf Rückzahlung von Lizenzgebühren. Alle Rechte des Lizenznehmers an dem Programm erlöschen. Der Lizenznehmer hat alle Kopien des Programms zu löschen. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bleibt vorbehalten.

§ 10 Bundesdatenschutzgesetz

Die Volcanicblue UG ist gemäß §§ 27, 28 BDSG berechtigt, personenbezogene Daten des Auftraggebers zur Erfüllung der Geschäftszwecke zu speichern, im In- und Ausland zu übermitteln, zu nutzen, zu verändern und zu löschen. Die Daten werden bei der Volcanicblue UG gespeichert. Der Auftraggeber erhält hiermit davon Kenntnis gemäß § 33 Abs. 1 BDSG. Der Auftraggeber kann der Verarbeitung oder Nutzung seiner personenbezogenen Daten zum Zwecke der Werbung oder der Markt- und Meinungsforschung nach § 28 Abs. 4 Satz 1 widersprechen. Der Widerspruch ist an die verantwortliche Stelle [Volcanicblue UG (haftungsbeschränkt), [email protected]] zu richten.

§ 11 Anwendbares Recht und Gerichtsstand

1. Es gilt deutsches Recht. Die Bestimmungen des UN-Übereinkommens für Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) finden keine Anwendung.

2. Erfüllungsort ist Mannheim oder aber der im Vertrag angegebene Standort. Gerichtsstand für den kaufmännischen Verkehr ist Mannheim.

§ 12 Sonstiges

1. Abreden der Vertragsparteien, die von den Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichen, bedürfen der Schriftform. Dies gilt insbesondere auch für die Abbedingung der Schriftform.

2. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen hiervon unberührt.